Halbtagsbetreuung an den gemeindlichen Grundschulen: Informationsschreiben zur Kündigungsfrist
Halbtagsbetreuung an den gemeindlichen Grundschulen
Hier: Informationsschreiben zur Kündigungsfrist
Sehr geehrte(r) Erziehungsberechtigte(r),
mit der Anmeldung Ihres Kindes zur Halbtagsbetreuung, sind Sie über die Grundlagen des Betreuungsvertrages informiert worden.
Ich möchte Sie hiermit an einen wesentlichen Aspekt erinnern:
Mit Beginn des Betreuungsvertrages verlängert sich dieser stillschweigend um jeweils ein weiteres Schuljahr, wenn nicht spätestens vor Ablauf des 28. Februar eines jeden Jahres die schriftliche Kündigung erfolgt. Eine spätere Kündigungsfrist kann aus organisatorischen Gründen (Personal- und Finanzierungsplanung) nicht angeboten werden.
Die Pflicht zur Beitragszahlung besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Halbtagsbetreuung. Auch im Falle einer von der Schule angebotenen freiwilligen Freizeit wie AG`s, Jekits, Flip-Zeit oder anderer Angebote, die im Anschluss an den regulären Unterricht stattfinden. Beachten Sie ebenfalls die Gesamtwochenunterrichtszeit, welche sich von Klasse 1 bis zur Klasse 4 jeweils erhöht.
Ich bitte Sie, sich frühzeitig und spätestens bis zum 28.02. eines jeden Jahres Gedanken zu machen, ob Sie die Halbtagsbetreuung benötigen oder nicht. Eine Kündigung nach Beginn des Schuljahres kann nur anerkannt werden, wenn der freiwerdende Platz durch ein Nachrückkind wiederbesetzt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. Raphael Bönisch