Wichtige Informationen der Schulaufsicht zum Testverfahren


20.01.2022

Wichtige Informationen der Schulaufsicht zum Testverfahren

DRINGEND!!
Sehr geehrte Schulleitungen,
nach weiteren Abstimmungen bezüglich verschiedener Fragestellungen rund
um die Thematik „Testverfahren“, stellen wir Ihnen einige erläuternde
und klärende Informationen zur Verfügung.

Pooltestergebnisse werden nicht rechtzeitig zum Schulbeginn übermittelt
     * Klassen mit ausstehenden Pooltestergebnissen sollen mit
Antigenschnelltests getestet werden.
    * Positiv getestete Schülerinnen und Schülern dürfen nicht am
Präsenzunterricht teilnehmen.

Einzeltestbefunde werden nicht rechtzeitig zum Schulbeginn übermittelt
     * Schülerinnen und Schüler dürfen erst wieder in die Schule kommen,
wenn ein negatives PCR-Einzeltestergebnis vorliegt.
    * Ein Antigenschnelltest ist hier nicht ausreichend.

Teilnahme von geimpften Schülerinnen und Schülern am
Lolli-Testverfahren
     * Schülerinnen und Schülern mit vollständigem Impfschutz können
nach wissenschaftlicher Einschätzung weiterhin am Lolli-Testverfahren
teilnehmen ohne Risiko, das Testergebnis des PCR-Pools zu verfälschen.
    * Ab dem 10. Januar 2022 ist die Teilnahme zunächst verpflichtend.

Teilnahme von genesenen Schülerinnen und Schülern am
Lolli-Testverfahren
     * Genesene Schülerinnen und Schüler dürfen in den ersten acht
Wochen nach ihrer Rückkehr aus der Isolation nicht am
Lolli-Testverfahren teilnehmen.
    * Sie sind deshalb in diesem Zeitraum von der Testpflicht in der Schule
befreit. Nach Ablauf von acht Wochen nehmen auch genesene Schülerinnen
und Schüler wieder verpflichtend am Lolli-Testverfahren teil.
(Schulmail 06.01.)

Kontaktverfolgung
     * Schulen dürfen keine Entscheidung über eine Quarantäne im Sinne
des § 30 Abs. 1 IfSG aussprechen und müssen auf Nachfrage Angaben
ggü. dem Gesundheitsamt machen.
    * Die Einzelfallprüfung zur Identifikation von Kontaktpersonen erfolgt
durch das zuständige Gesundheitsamt.

Testpflicht für immunisierte Beschäftigte an den Schulen
     * Alle Lehrerinnen und Lehrer sowie andere in Schule beschäftigten
Personen an den Grund- und Förderschulen sowie an den weiterführenden
Schulen, die immunisiert sind, führen ab dem 10. Januar 2022 dreimal
pro Woche einen Antigen-Selbsttest in eigener Verantwortung durch oder
legen den Nachweis über einen negativen Bürgertest vor (Schulmail
06.01.)

Testpflicht für nicht immunisierte Beschäftigte an den Schulen
     * Für nicht immunisierte und in Präsenz tätige Lehrerinnen, Lehrer
und Beschäftigte, bleibt die im Infektionsschutzgesetz begründete
Verpflichtung an ihren Präsenztagen in der Schule einen
Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen oder den
Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen (Schulmail
06.01.).

Nachbestellung von Antigenschnelltests
     * Für die Nachbestellung von Antigenschnelltests sollen die Schulen
das ihnen bekannte Bestellportal nutzen.
    * Als Richtlinie für die Bestellmenge soll gelten, dass ausreichend
Antigenschnelltests für eine 3-malige Testung aller Lehrkräfte sowie
Schülerinnen und Schüler als Vorrat vorhanden sein sollte.
    * Bei kurzfristigen Engpässen können Tests bei anderen Schulen
ausgeliehen werden.

Nicht-Teilnahme am „Lolli-Testverfahren“
     * Grundsätzlich können sich die Erziehungsberechtigten gegen eine
Teilnahme des Kindes an den PCR-Pooltestungen entscheiden.
    * Wie auch in der Schulmail vom 03.05.21 beschrieben ist eine Teilnahme
am Präsenzunterricht grundsätzlich nur für Schülerinnen und Schüler
möglich, die einen PCR-Pooltest (bei Positivtestung des Pools:
PCR-Einzeltest) mit negativem Ergebnis erhalten haben.
    * Allerdings besteht die Möglichkeit, dreimal pro Woche einen
sogenannten „Bürgertest“ an einer anerkannten Teststelle durchführen
und anschließend in der Schule vorlegen, wobei der Test nicht länger
als 48 Stunden zurückliegen darf. Mögliche anfallende Kosten sind von
den Erziehungsberechtigten zu tragen.

Wir wissen um die Herausforderungen in diesen Tagen. Ganz herzlichen
Dank für Ihren Einsatz und Ihr Engagement, den Schul- und
Unterrichtsbetrieb sicher zu stellen.

Herzliche Grüße

Maria Engelhard     Ingrid Röhl     Lutz Killmann        Thomas Rellecke

Schulaufsicht